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13.05.2015 erstellt / 11.11.2015 11:22 zuletzt geändert 


Bewaffnete, verbrauchende Forschung am Menschen im Land Berlin



[11.07.2014] Klage Hans Müller ./. Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister

 

 

Hans Müller
Berlin, 11.7.2014

An
Landgericht Berlin
Littenstr. 12-17
10179 Berlin

 

Klage

In der Strafsache mit der Vorgangsnummer 130809-1100-xxxxxx der Berliner Polizei

und den damit in Verbindung stehenden Geschäftszeichen
xxx XXx xxx/14 der Staatsanwaltschaft Berlin,
xxx Xx xxx/14 G der Generalstaatsanwaltschaft Berlin,
xx X xxx/14 des Landgerichts Berlin und
xx X xx/14 des Kammergerichts Berlin

 

 

Hans Müller, Berlin    - Kläger

gegen

Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister    - Beklagter

 

erhebe ich Klage wegen Untätigkeit

und dadurch Beihilfe zu versuchten Mord in Tateinheit u.a. mit vorsätzlicher, fortgesetzter, gemeinschaftlich begangener, gefährlicher Körperverletzung mit den Tatmerkmalen seelische Grausamkeit und arglistige Täuschung zum Schaden des Klägers zu leisten oder geleistet zu haben

und beantrage,

I. dass das Gericht anerkennen möge, dass wegen Fortsetzung der Tatbegehung ohne Rechtsgrundlage Gefahr im Verzug und Wiederholungsgefahr besteht und
II. dass das Land Berlin
 1.sich daher dafür einsetzt, dass die Tatbegehung unverzüglich beendet wird und damit das Recht des Klägers auf körperliche Unverletzlichkeit, auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Wahrung des Fernmeldegeheimnisses u.a. respektiert wird und
 2.in der Annahme, dass es weder auf Landesebene noch auf Bundesebene Verantwortliche gibt, die die vergangene, fortgesetzte oder möglicherweise zukünftige Tatbegehung mit u.g. Tatmittel gegenüber dem Kläger rechtfertigen möchten, im Interesse der Betroffenen handeln und klären möge, wer für die u.g. Tatmittel im Grundsatz zuständig ist und diese, wenn nötig auch auf dem Wege einer verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung, auffordern deren missbräuchliche Verwendung unverzüglich zu unterbinden bzw. einzustellen und sicherzustellen, dass diese missbräuchliche Verwendung nicht wieder aufgenommen wird oder werden kann.
 3.Wenn das in der gebotenen Eile wegen der anzuerkennenden Gefahr im Verzug nicht möglich ist, möge das Land Berlin geeignete Maßnahmen einleiten um die weitere Tatbegehung unverzüglich zu beenden.
III. Darüber hinaus möge das Land Berlin dem Kläger mitteilen, wer als Verantwortliche oder dem Grundsatz nach Verantwortliche für Entschädigung in Anspruch genommen werden kann bzw. für eine außergerichtliche Einigung zur Verfügung steht und wenn das nicht nicht möglich ist, selbst in Amtshaftung zu gehen oder für eine außergerichtliche Einigung zur Verfügung stehen.
IV. Dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründung:

Für die Darlegung des Sachverhalts und der eingetretenen körperlichen Schäden des Klägers ist die Beschreibung des Tatmittels und dessen willentlichen Einsatzes zur Durchführung von Gewaltmaßnahmen erforderlich.

Das Tatmittel, das Gegenstand dieser Klage ist und das zum Schaden des Klägers, anderer namentlich bekannter Personen und weiterer Personen eingesetzt worden ist und wird, ist der Exekutive der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin im Grundsatz bekannt.

Der Kläger geht von der Annahme aus, dass die Bundesrepublik Deutschland und in der Folge auch das Land Berlin auf Grund internationaler Verpflichtungen die Existenz und in der Folge auch die Anwendung des o.g. Tatmittels aus rechtlichen Gründen nicht öffentlich bestätigen darf oder will und daher auch auf eine weitere Beweisführung seitens des Klägers und/oder Dritter zu deren Existenz und Anwendung verzichten möchte.

Der Kläger versichert von den Auswirkungen der Anwendung des o.g. Tatmittels betroffen zu sein, zu deren Anwendung es hier keine Rechtsgrundlage gibt, niemals seine Zustimmung dafür erteilt zu haben und gesundheitliche Schäden erlitten zu haben, die fortschreitend, möglicherweise irreversibel und sicher mir dem Risiko des Eintretens von Spätfolgen behaftet sind. Jeder weitere Tag bedeutet für den Kläger eine Retraumatisierung, ein Fortschreiten der Schäden und eine zwangsweise, beabsichtigte Gewöhnung, die von dem Kläger abgelehnt worden ist, d.h. gegen seinen erklärten Willen fortgesetzt wird.

Der Kläger sieht sich Personen ausgeliefert, deren ladefähigen Adressen er nicht kennt und von denen er vermutet, dass sie die Zurverfügungstellung o.g. Tatmittel unter Vortäuschung falscher Tatsachen, Nichtübermittlung von Informationen, bzw. deren eigenmächtiger Umdeutung usw. erschlichen haben und ein Interesse an der Fortführung von Versuchen am Menschen unter den Bedingungen der Anonymität und, so ist zu vermuten, damit auch der Straffreiheit haben. Diese Tatbegehung sollte nicht durch Fortsetzung beendet werden, sondern durch unverzügliche Beendigung.

Der Kläger erklärt seine Bereitschaft als Zeuge zu Tatbegehung und zu dem verwendeten Tatmittel auszusagen, Atteste und Untersuchungsergebnisse zur fachkundigen Bewertung, sobald erreichbar, zur Verfügung zustellen. Die Feststellung und Bewertung der gesundheitlichen Schäden während der Tatbegehung ist unzumutbar.

Der Kläger erklärt, für die Abfassung dieser Klageschrift keinen rechtlichen Beistand in Anspruch genommen haben zu können und bittet um positive Entscheidung über den beigefügten Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Hans Müller
11.7.2014

[Seitenanfang]

[05.08.2014] Brief vom Landgericht Berlin, Tegeler Weg

Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21

5.8.2014, erstellt 11.8.2014

Sehr geehrter Herr Müller

in der Sache

Müller ./. Land Berlin

wird ihr Schriftsatz vom 11.07.2014 so verstanden, dass Sie die Klage nur für den Fall erheben möchten, dass Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Andernfalls müssten Sie bereits jetzt einen Gerichtskostenvorschuss leisten.

Im Hinblick auf den von Ihnen gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe werden Sie darauf hingewiesen, dass dieser unter Zugrundelegung Ihres bisherigen Vortrags keine Aussichten auf Erfolg haben durfte. Der von Ihnen eingereichte Klageentwurf lässt nicht hinreichend erkennen, gegen welche Maßnahme Sie sich genau wehren möchten. Weder die „Tatbegehung“ noch das „Tatmittel“ bzw. die „Zwangsmaßnahmen“ und das „Forschungsprojekt“ werden näher beschrieben.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen

Dr. K.
Richter am Landgericht

[Seitenanfang]

[18.08.2014] Fax an Landgericht Berlin, Tegeler Weg

Hans Müller
Berlin, 18.08.2014

An das
Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10617 Berlin
per Fax an 90188-518
Eilsache! Bitte gleich vorlegen.

Sehr geehrter Herr Dr. K.,

ich möchte sie auf die ihnen zu diesem Verfahren übersandte DVD hinweisen. Auf den darauf befindlichen Tonaufnahmen beschreiben Tatdurchführende das Tatvorhaben. Klarnamen werden nicht genannt.

Da diese Informationen einen physikalischen Weg zu meinem Gehirn genommen haben müssen, kommt als Technik nur eine Funkstrecke in Frage. Es handelt sich wahrscheinlich um die Verwendung der Resonanzfrequenzen menschlicher Schädel. Die hier benutzten sind wahrscheinlich Frequenzen um 400 MHz, die ein Mitarbeiter eines Bezirksamtes als Frequenzen bezeichnete, an die „die Dienste niemanden heranlassen“.

Die eigentliche Kommunikation erfolgt wahrscheinlich über die Variation der Puls-Frequenz und u.a. durch die Übermittlung eines bearbeiteten EEG-Signals. Zu den empfangenden Nervenzellen gehören möglicherweise die seit 20 Jahren bekannten Spiegelneuronen.

In meiner Wohnung sind auch ungewöhnliche Feldstärken anderer Frequenzbereiche gemessen worden. Sie dienen wahrscheinlich der Etablierung eines hochauflösenden Rückkanals durch Verfahren des Passiv-Radars. Davon sind auch andere Orte in Alt-Treptow betroffen.

Ich werde als Zeuge und Kläger unter Anwendung dieses Tatmittels bedroht und unter Druck gesetzt, den Rechtsweg nicht weiter zu beschreiten. Ich bitte sie daher, sich dafür einzusetzen, dass die Verwendung dieser Frequenzen unverzüglich und dauerhaft eingestellt wird. Für die Verwendung dieses Tatmittels, insbesondere als Waffe, gibt es meiner Kenntnis nach keine Rechtsgrundlage.

Die Fristsetzung zur Beantwortung ihrer Fragen bitte ich auf 14 Tage nach Einstellung der Funkverbindung zu verschieben, über deren Abbruch, der deutlich wahrnehmbar ist, werde ich sie dann umgehend informieren.

Des weiteren bitte ich sie die Kostenrechnungen mit den Kassenzeichen xxx und yyy zurückstellen zu lassen, bis diese Angelegenheit geklärt ist. Ich verfüge nicht über die Finanzmittel um diese Rechnungen zu bezahlen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans Müller

[Seitenanfang]

[19.08.2014] Beschluss Landgericht Berlin, Tegeler Weg

Landgericht Berlin

19.08.2014

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

des Herrn Hans Müller, Antragsteller,

gegen

Land Berlin,
vertreten d.d. Regierenden Bürgermeister, zukünftiger Beklagter,

hat die Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin am 19.08.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Berlin Dr. S. als Einzelrichter beschlossen:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
2. Der Gebührenwert wird vorläufig auf 5001,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die beabsichtigte Klage ist bereits unzulässig. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich ein konkreter Lebenssachverhalt, anhand dessen sein Begehren einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden könnte, nicht entnehmen. Aus seiner Antragsbegründung ergibt sich lediglich, dass er körperliche Schäden erleidet, für die er den zukünftigen Beklagten in Verantwortung nehmen will. Der Antragsteller gibt aber weder an, wann und wodurch er körperliche Schäden erleidet noch macht er konkrete Angaben zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des zukünftigen Beklagten.

Im Hinblick auf den unzureichenden Sachvortrag des Antragstellers lässt sich noch nicht einmal mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob überhaupt der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist oder ob es sich möglicherweise um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben wäre (§ 40 Abs. 1 VwGO).

Dem Fristverlängerungsantrag des Antragstellers vom 18.8.2014 war nicht stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO nicht gegeben und ein erheblicher Grund nicht ersichtlich ist.

 

(Es folgt eine Rechtbehelfbelehrung)

Dr. S.

Ausgefertigt
Berlin, 26.08.2014

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[11.11.2015] Kommentar zu dem Beschluss des Landgerichts

Der Richter Dr. S. hat schon bei früherer Gelegenheit sinngemäß geäußert, ob es sich hier möglicherweise um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, für die dann der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben wäre. Mir ist kein Verwaltungsakt bekannt.

Am 26.8.2014 gab Klaus Wowereit, der zukünftige Beklagte der Klageschrift seine Absicht bekannt, vom Amt des Regierenden Bürgermeisters zurückzutreten.

Heute las ich bei Wikipedia, dass sein Lebenspartner Jörn Kubicki ein Neurochirurg ist. Ihm wird die in der Neurochirurgie eingesetzte navigierte Transkranielle Magnetstimulation wie auch andere Anwendungen der TMS bekannt sein und vielleicht auch, dass die bei der TMS durch Spulen erzeugten elektromagnetischen Felder im Gehirn auch durch eine Hochfrequenz-Funkstrecke erzeugt werden können.

Um klandestine und illegale Experimente mit dieser Technologie geht es hier und darum, dass sie, je nach Anwendung, zumindest als vorsätzliche Körperverletzung zu werten sind oder auch als versuchter Mord.

Hans Müller
Berlin, 11.11.2015

[Werde weiterhin massiv gestört und überfahren, bis hin zu Synkopen / Herzflimmern / Lähmungserscheinungen an den Beinen / Symptomen einer Gehirnerschütterung / Paralyse]