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25.05.2015 erstellt / 17.09.2017 19:25 zuletzt geändert 


Bewaffnete, verbrauchende Forschung am Menschen im Land Berlin



2. dringender Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung

 

Hans Müller
Berlin, 23.6.2014

An
Landgericht Berlin
Tegeler Weg 17-21
10589 Berlin

Dringender Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung

des Hans Müller (Antragsteller und Geschädigter)
Berlin

gegen

das Land Berlin (Antragsgegner)

vertreten durch die Staatsanwaltschaft Berlin, vertreten durch Herrn Staatsanwalt H., Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin

 

wegen Unterlassung

Beihilfe zu leisten zu vorsätzlicher, fortgesetzter, gefährlicher Körperverletzung und, bei Fortsetzung der gefährlichen Körperverletzung und in Anbetracht des Unfallrisikos, versuchtem Mord zum Schaden des Antragstellers.

 

Streitwert: € 5001,00

 

Ich beantrage,

I.das Gericht möge im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss – anordnen:
Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250 000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
durch die Weigerung in Ermittlungen einzutreten (wie zuletzt in einem Schreiben des Staatsanwalts Herrn H. von der Staatsanwaltschaft Berlin mit dem Geschäftszeichen xxx XXx xxx/14 A vom 3.6.2014 dokumentiert) Beihilfe zu leisten zu vorsätzlicher, fortgesetzter, gefährlicher Körperverletzung und, bei Fortsetzung der gefährlichen Körperverletzung und in Anbetracht des Unfallrisikos, versuchtem Mord zum Schaden des Antragstellers, anderen namentlich bekannten Personen und weiteren Personen, die vermutet werden müssen, sowie Bedrohung von Zeugen.
Der Antragsgegner soll stattdessen aufgefordert werden
1.zu ermitteln, wer die in der Begründung genannten spezifischen Frequenzen in der dort beschriebenen Art und Weise verwendet, in der Folge deren weitere Verwendung wegen der damit verbundenen gefährlichen Körperverletzung umgehend zu untersagen und dem Antragsteller und Geschädigten mitzuteilen, wer die genannten Frequenzen verwendet,
 -wenn diejenigen, die diese genannten Frequenzen in der beschriebenen Art und Weise verwenden nicht umgehend ermittelt werden können, ersatzweise zu ermitteln, wer für die Verwendung der genannten Frequenzen in der beschriebenen Art und Weise grundsätzlich zuständig ist, diesen in der Folge umgehend auffordern deren weitere Verwendung zur Tatbegehung umgehend zu unterbinden und dem Antragsteller und Geschädigten mitzuteilen, wer für die Verwendung der genannten Frequenzen in der beschriebenen Art und Weise grundsätzlich zuständig ist,
-wenn auch das nicht umgehend zu erreichen möglich ist, möge das Land Berlin zur Gefahrenabwehr umgehend geeignete Maßnahmen einleiten um die fortgesetzte Verwendung der genannten Frequenzen in der beschriebenen Art und Weise wirksam zu unterbinden und dem Antragsteller und Geschädigten mitzuteilen, wer für die entstandenen Schäden haftet und
2.zu ermitteln, welche Schäden die namentlich genannten Personen und die weiteren Personen, die als betroffen vermutet und ermittelt werden müssen, erlitten haben und ihnen mitteilen, wer die genannten Frequenzen verwendet oder wer für die Verwendung der genannten Frequenzen in der beschriebenen Art und Weise grundsätzlich zuständig ist oder wer für die entstandenen Schäden haftet.
II.dem Antragsgegner die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.
III.Nach Erlass der einstweiligen Verfügung bitten ich um kurze telefonische Mitteilung, damit eine Ausfertigung des Beschlusses abgeholt werden kann. Sollte das Gericht Bedenken gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung haben, so bitte ich ebenfalls um vorherige telefonische Kontaktaufnahme.

Begründung:

Der Vorgang steht im Zusammenhang mit der Anzeige bei der Berliner Polizei vom 9.8.2013 mit der Vorgangsnummer 130809-1100-xxxxxxx, dem dazugehörigen Geschäftszeichen bei der Staatsanwaltschaft Berlin xxx XXx xxx/14 A vom 3.2.2014 und dem Geschäftszeichen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin xxx Xx xxx.14 vom 9.4.2014.

Der dieser Sache zugrunde liegende Sachverhalt ist dem Land Berlin im Grundsatz bekannt.

Das Recht des Antragsstellers auf körperliche Unversehrtheit wird missachtet und ist missachtet worden. Der Antragssteller ist als Verletzter nicht gehört worden.

Die Dringlichkeit ergibt sich aus bereits eingetretenen physischen Schäden und durch die Tatsache, dass die technische Verbindung trotz der bekannten schädigenden Wirkung und anderer Risiken zum Schaden des Antragstellers und, was zu überprüfen ist, auch zum Schaden anderer Betroffener nach wie vor aufrechterhalten wurde und wird, gegen den dokumentierten Willen des Antragsstellers und, was zu überprüfen ist, auch den der anderen Betroffenen.

Das Gericht möge anerkennen, dass Gefahr im Verzug und Wiederholungsgefahr besteht.

Glaubhaftmachung:

Der Antragsteller überreicht eine eidesstattliche Versicherung, Anlage 1, in der er versichert von den Auswirkungen der Verwendung einer Hochfrequenztechnologie betroffen zu sein, niemals seine Zustimmung dazu erteilt zu haben und gesundheitliche Schäden erlitten zu haben, die möglicherweise irreversible sind und sicher mit dem Risiko des Eintretens von Spätfolgen behaftet sind.

Der Antragssteller erklärt seine Bereitschaft umfassend zu seinen Wahrnehmungen und Beobachtungen auszusagen, Beweisstücke und Atteste von Untersuchungen zur Verfügung zu stellen, auch von Untersuchungen, die erst Sinn machen und zumutbar sind, wenn die Tatbegehung eingestellt worden ist.

Der Antragsteller kann vom Landgericht und/oder den ermittelnden Strafverfolgungsbehörden aufgefordert werden über die verwendeten Frequenzbereiche Auskunft zu erteilen. Sie lassen sich messtechnisch nachweisen. Ein Mitarbeiter des Umwelt- und Naturschutzamtes des Bezirksamtes Treptow-Köpenick sagte zu diesen Frequenzbereichen, dass die „Dienste“ da niemanden heranlassen.

Das Tatmittel ist eine Mischung aus einer Hochfrequenztechnologie, Software und den Tathandlungen der unmittelbar Tatbeteiligten. Diese Hochfrequenztechnologie ist die Voraussetzung für die Tatbegehung, zu der auch die gewollte Zerstörung von Hirngewebe zählt, nicht nur durch die zwangsläufigen Auswirkungen der über eine Hochfrequenzfunkstrecke übertragenen und vom Schädel absorbierten Energie.

Die physischen Symptome lassen sich in ihrer Eindeutigkeit nicht durch die allgemeine Belastung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Mobilfunk, Wlan etc erklären. Sie ähneln der Strahlenkrankheit und sind fortschreitend, ähneln aber auch denen der Demenz und von Nervenleiden, wie z.B. Parkinson, MS. Eine abschließende Bewertung der Untersuchungsergebnisse sollte sinnvoller Weise von Einrichtungen vorgenommen werden, die Kenntnisse über die eingesetzte Technologie haben.

Im Tatzusammenhang sind u.a. auch folgende Straftaten beobachtet worden:

-Missachtung der Unverletzlichkeit der Wohnung,
-Missachtung des Fernmeldegeheimnisses,
-missbräuchliche Verwendung von Standortdaten der Mobilfunk-Geräte,
-missbräuchliche Verwendung von Beobachtungstechnologie im öffentlichen Raum,
-missbräuchliche Verwendung von öffentlicher Hochfrequenz-Infrastruktur, auch im Bereich des ÖPNV,
-widerrechtliche Verwendung von vertraulichen Daten aus unterschiedlichen Quellen,
-vermutete Verletzung von Bestimmungen des Strahlenschutzes,
-Bedrohung von Zeugen,
-Selektion und anschließende Freiheitsberaubung und Konditionierung oder Konditionierung ohne vorangehende Freiheitsberaubung.

Diese an sich interessante Technologie wird hier dazu benutzt, um durch ihren gegen Menschen gerichteten Einsatz als Waffe Forschung am Menschen zu betreiben. Das sollte weder verschleiert noch verharmlost werden und zukünftig nicht mehr erwogen werden.

Hans Müller
Berlin, 23.6.2014

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[Werde weiterhin massiv gestört und überfahren, bis hin zu Synkopen / Herzflimmern / Lähmungserscheinungen an den Beinen / Symptomen einer Gehirnerschütterung / Paralyse]